Wie viel von den Erträgen eines ETFs tatsächlich steuerfrei bleibt, hängt von verschiedenen Faktoren ab und ist entscheidend für Ihre Anlagestrategie. Die ETF-Teilfreistellung gewährt Ihnen eine deutliche Entlastung, deren genaue Höhe Sie kennen sollten, um Ihre Rendite optimal zu gestalten.
Die Grundlagen der ETF-Teilfreistellung
Die ETF-Teilfreistellung ist ein zentraler Bestandteil der Besteuerung von Investmentfonds in Deutschland. Sie zielt darauf ab, Doppelbesteuerung zu vermeiden und die Anlage in Fonds für Privatanleger attraktiver zu gestalten. Grundsätzlich unterliegen die Erträge aus ETFs, wie Dividenden und Veräufe, der Kapitalertragsteuer. Die Teilfreistellung reduziert die Bemessungsgrundlage für diese Steuern.
Was sind Erträge eines ETFs?
Die Erträge eines ETFs umfassen im Wesentlichen zwei Komponenten: Ausschüttungen und Kursgewinne. Ausschüttungen sind die laufenden Erträge, die der ETF von den im Fonds enthaltenen Unternehmen erhält und an die Anleger weitergibt. Dies können beispielsweise Dividenden von Aktien oder Zinszahlungen von Anleihen sein. Kursgewinne entstehen, wenn der Wert der im ETF enthaltenen Vermögenswerte steigt und sich somit der Anteilspreis des ETFs erhöht. Beim Verkauf eines ETFs realisieren Sie diese Kursgewinne.
Wie funktioniert die Teilfreistellung?
Die Teilfreistellung wird vom Finanzamt automatisch berücksichtigt. Sie müssen den steuerfreien Anteil nicht gesondert beantragen. Bei der Ermittlung der zu versteuernden Kapitalerträge wird ein bestimmter Prozentsatz der Erträge von der Besteuerung ausgenommen. Dieser Prozentsatz variiert je nach Art des ETFs.
Arten von ETFs und ihre Teilfreistellungsquoten
Die Höhe der Teilfreistellung ist maßgeblich von der Anlageklasse des ETFs abhängig. Es wird zwischen Aktien-ETFs, Misch-ETFs und Immobilien-ETFs unterschieden. Jeder dieser Typen hat eine eigene Freistellungsgrenze, die sicherstellt, dass die Besteuerung der realen Wertschöpfung und des damit verbundenen Aufwands Rechnung getragen wird.
Aktien-ETFs
Für ETFs, die zu mindestens 51% in Aktien investieren, greift eine Teilfreistellung von 30%. Das bedeutet, dass 30% der Erträge aus diesen ETFs von der Kapitalertragsteuer befreit sind. Dies gilt sowohl für thesaurierende als auch für ausschüttende Varianten. Diese Regelung soll die doppelte Besteuerung von Gewinnen auf Unternehmensebene (Körperschaftsteuer) und auf Anlegerebene (Kapitalertragsteuer) mildern.
Misch-ETFs
Misch-ETFs, die sowohl in Aktien als auch in andere Anlageklassen wie Anleihen oder Immobilien investieren, unterliegen einer Teilfreistellung von 15%, sofern ihr Aktienanteil zwischen 25% und 51% liegt. Liegt der Aktienanteil unter 25%, findet keine Teilfreistellung für diesen ETF statt. Diese Regelung reflektiert die breitere Diversifikation und das potenziell geringere Risiko im Vergleich zu reinen Aktien-ETFs.
Immobilien-ETFs
ETFs, die in Immobilien oder Immobilienunternehmen investieren, genießen eine Teilfreistellung von 60%. Diese höhere Freistellung ist darauf zurückzuführen, dass Erträge aus Immobilieninvestitionen oft als langfristiger und stabiler angesehen werden und auch bereits auf Ebene der Immobilienunternehmen Steuern anfallen können. Die genaue Ausgestaltung hängt von der Art der zugrunde liegenden Immobilieninvestition ab.
Anleihen-ETFs und Rohstoff-ETFs
Für reine Anleihen-ETFs und Rohstoff-ETFs gibt es keine gesetzliche Teilfreistellung im Sinne der oben genannten Regelungen. Erträge aus diesen ETFs, wie Zinserträge bei Anleihen-ETFs oder Gewinne aus dem Handel mit Rohstoffen bei Rohstoff-ETFs, sind in voller Höhe der Kapitalertragsteuer und dem Solidaritätszuschlag unterworfen.
Der Sparer-Pauschbetrag
Zusätzlich zur ETF-Teilfreistellung haben Sie als Anleger Anspruch auf den Sparer-Pauschbetrag. Dieser beträgt seit 2023 für Ledige 1.000 Euro und für Verheiratete 2.000 Euro pro Jahr. Kapitalerträge bis zu dieser Höhe bleiben vollständig steuerfrei. Der Sparer-Pauschbetrag wird auf alle Kapitalerträge angerechnet, unabhängig von deren Herkunft (z.B. Sparkonten, Dividenden, Kursgewinne aus Aktien und ETFs). Sie können einen Freistellungsauftrag bei Ihrer Bank einreichen, um diesen Betrag zu nutzen.
Berechnung der Steuerlast bei ETFs
Die Berechnung der tatsächlich zu zahlenden Steuern erfordert die Berücksichtigung mehrerer Faktoren: der Gesamtrendite des ETFs, der Art des ETFs (und damit der Teilfreistellung), des Sparer-Pauschbetrags und des persönlichen Einkommensteuersatzes.
Beispielrechnung für einen Aktien-ETF
Nehmen wir an, Sie haben im vergangenen Jahr mit einem Aktien-ETF Erträge von 1.000 Euro erzielt. Für Aktien-ETFs gilt eine Teilfreistellung von 30%. Das bedeutet, dass 30% dieser Erträge steuerfrei sind:
- Steuerfreier Anteil: 1.000 Euro * 30% = 300 Euro
- Zu versteuernder Anteil: 1.000 Euro – 300 Euro = 700 Euro
Nun kommt der Sparer-Pauschbetrag ins Spiel. Wenn Ihr Sparer-Pauschbetrag noch nicht ausgeschöpft ist, können Sie die 700 Euro mit Ihrem Freibetrag verrechnen. Angenommen, Sie haben noch 700 Euro Ihres Sparer-Pauschbetrags frei, dann bleiben auch diese 700 Euro steuerfrei.
Sollten Ihre gesamten Kapitalerträge (einschließlich der nach Teilfreistellung zu versteuernden Beträge) über dem Sparer-Pauschbetrag liegen, wird der übersteigende Betrag mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer versteuert.

Thesaurierende vs. Ausschüttende ETFs
Die Teilfreistellung greift sowohl bei ausschüttenden als auch bei thesaurierenden ETFs. Bei ausschüttenden ETFs werden die Erträge direkt ausgeschüttet und dann versteuert, wobei die Teilfreistellung und der Sparer-Pauschbetrag angewendet werden. Bei thesaurierenden ETFs werden die Erträge automatisch wieder angelegt. Auch hier wird die Teilfreistellung für die Thesaurierungsumschüttung berücksichtigt, und die Vorabpauschale, die bei thesaurierenden ETFs anfällt, wird ebenfalls mit der Teilfreistellung verrechnet.
Die Vorabpauschale
Seit 2018 gibt es für thesaurierende Fonds die sogenannte Vorabpauschale. Diese simuliert eine jährliche Besteuerung von Erträgen, auch wenn diese nicht ausgeschüttet, sondern reinvestiert werden. Die Berechnung der Vorabpauschale basiert auf einem Basiszins, der von der Bundesbank bekannt gegeben wird. Für die Berechnung der Vorabpauschale wird die Teilfreistellung ebenfalls berücksichtigt. Ein Teil der Vorabpauschale bleibt somit durch die Teilfreistellung steuerfrei.
Wichtige Überlegungen für Anleger
Das Verständnis der ETF-Teilfreistellung ist essenziell für eine effektive Steuerplanung. Es beeinflusst die Wahl des richtigen ETFs und hilft Ihnen, die Netto-Renditen nach Steuern besser einzuschätzen.
Wahl des richtigen ETFs
Die Teilfreistellung kann ein wichtiges Kriterium bei der Auswahl eines ETFs sein, insbesondere wenn Sie hohe Erträge erwarten. Für bestimmte Anlageziele könnten ETFs mit höheren Freistellungssätzen attraktiver sein, vorausgesetzt, sie erfüllen auch Ihre sonstigen Anlagekriterien bezüglich Risiko und Rendite.
Steuerliche Optimierung
Um Ihre steuerliche Belastung zu minimieren, sollten Sie Ihren Sparer-Pauschbetrag voll ausschöpfen. Reichen Sie dazu bei Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag ein. Achten Sie darauf, dass der Gesamtbetrag Ihrer Freistellungsaufträge nicht Ihren maximalen Freibetrag übersteigt, um Rückforderungen zu vermeiden.
Einkommensteuererklärung
Auch wenn die Teilfreistellung und der Sparer-Pauschbetrag automatisch von Ihrer Bank berücksichtigt werden, ist es ratsam, die Kapitalerträge in Ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben. Die Banken stellen Ihnen dafür eine Jahressteuerbescheinigung aus, die Sie als Beleg nutzen können.
| ETF-Typ | Mindest-Aktienanteil | Teilfreistellung | Steuerliche Auswirkungen |
|---|---|---|---|
| Aktien-ETF | > 51% | 30% | Reduzierung der steuerpflichtigen Erträge um 30%. |
| Misch-ETF | 25% – 51% | 15% | Reduzierung der steuerpflichtigen Erträge um 15%. |
| Immobilien-ETF | Keine feste Regel (Fokus auf Immobilien) | 60% | Reduzierung der steuerpflichtigen Erträge um 60%. |
| Anleihen-ETF / Rohstoff-ETF | Keine | 0% | Erträge sind voll steuerpflichtig (abzüglich Sparer-Pauschbetrag). |
FAQ – Häufig gestellte Fragen zu ETF-Teilfreistellung: Welcher Teil Ihrer Erträge bleibt steuerfrei?
Muss ich die Teilfreistellung für meinen ETF beantragen?
Nein, die ETF-Teilfreistellung wird von Ihrem Broker oder Ihrer Bank automatisch bei der Berechnung der steuerpflichtigen Kapitalerträge berücksichtigt. Sie müssen keinen separaten Antrag stellen.
Wie wirkt sich die Teilfreistellung auf thesaurierende ETFs aus?
Auch bei thesaurierenden ETFs greift die Teilfreistellung. Sie reduziert die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der Vorabpauschale, die jährlich für thesaurierende Fonds berechnet wird. Dadurch bleibt auch bei thesaurierenden ETFs ein Teil der Erträge steuerfrei.
Gilt die Teilfreistellung auch für ausländische ETFs?
Die Teilfreistellung gilt grundsätzlich für alle ETFs, die in Deutschland zum Vertrieb zugelassen sind und den deutschen Steuervorschriften unterliegen, unabhängig davon, wo der ETF aufgelegt wurde. Entscheidend ist die Klassifizierung des ETFs nach deutschem Steuerrecht.
Kann ich die Teilfreistellung und den Sparer-Pauschbetrag kombinieren?
Ja, Sie können die Teilfreistellung und den Sparer-Pauschbetrag kombinieren. Die Teilfreistellung reduziert zunächst die steuerpflichtigen Erträge. Erst auf den verbleibenden steuerpflichtigen Betrag wird dann der Sparer-Pauschbetrag angewendet, falls dieser noch nicht vollständig ausgeschöpft ist.
Welche Erträge sind von der Teilfreistellung betroffen?
Die Teilfreistellung betrifft grundsätzlich alle Erträge aus dem ETF, sowohl laufende Erträge wie Dividenden und Zinsen, als auch Veräußerungsgewinne, die nach Abzug der Teilfreistellung und des Sparer-Pauschbetrags steuerpflichtig sind.
Was passiert, wenn mein ETF die Kriterien für eine bestimmte Teilfreistellungsklasse nicht mehr erfüllt?
Die Einstufung eines ETFs und die damit verbundene Teilfreistellungsklasse werden in der Regel einmal jährlich überprüft. Sollte sich die Zusammensetzung eines ETFs ändern und er die Kriterien für seine bisherige Klassifizierung nicht mehr erfüllen, kann sich die Teilfreistellung für das Folgejahr ändern.
Muss ich die Teilfreistellung in meiner Steuererklärung angeben?
Obwohl die Teilfreistellung automatisch berücksichtigt wird, empfiehlt es sich, die Kapitalerträge und die daraus resultierenden steuerlichen Entlastungen in Ihrer Einkommensteuererklärung zu überprüfen. Ihre Bank stellt Ihnen hierfür eine Jahressteuerbescheinigung zur Verfügung, die Sie als Nachweis verwenden können.