ETF verkaufen: Welche Steuern fallen auf den Gewinn an?

ETF Verkauf Steuern

Beim Verkauf von Exchange Traded Funds (ETFs) entstehen für Sie als Anleger steuerliche Verpflichtungen, die Sie genau kennen sollten, um unerwartete Nachzahlungen zu vermeiden. Die Besteuerung von ETF-Gewinnen in Deutschland richtet sich nach der Art des Gewinns und Ihren individuellen steuerlichen Umständen.

Verständnis der Besteuerung von ETF-Gewinnen

Die Besteuerung von Gewinnen aus dem Verkauf von ETFs in Deutschland ist ein wichtiger Aspekt für jeden Anleger. Grundsätzlich werden zwei Hauptarten von Gewinnen beim Verkauf von ETFs besteuert: Kursgewinne und Erträge wie Dividenden oder Zinsen, die der ETF ausschüttet. Beide Gewinnarten unterliegen der Abgeltungssteuer, die pauschal mit einem Satz von 25 % plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer erhoben wird. Es ist jedoch essenziell zu verstehen, wie diese Gewinne ermittelt werden und welche Freibeträge Ihnen zustehen.

Arten von ETF-Gewinnen und deren Besteuerung

Beim Verkauf Ihrer ETF-Anteile können verschiedene Gewinnarten anfallen, die unterschiedlich behandelt werden:

  • Realisierte Kursgewinne: Dies sind die Gewinne, die Sie erzielen, wenn Sie Ihre ETF-Anteile zu einem höheren Preis verkaufen, als Sie sie ursprünglich erworben haben. Die Differenz zwischen Kaufpreis und Verkaufspreis stellt den realisierten Kursgewinn dar und ist steuerpflichtig.
  • Thesaurierte Erträge: Bei thesaurierenden ETFs werden ausgeschüttete Gewinne (Dividenden, Zinsen) nicht an Sie ausgezahlt, sondern automatisch wieder in den Fonds reinvestiert. Diese Erträge werden zwar jährlich besteuert (Vorabpauschale), aber sie erhöhen auch Ihre Anschaffungskosten, was bei einem späteren Verkauf zu einer Minderung des steuerpflichtigen Kursgewinns führt.
  • Ausschüttungen: Bei ausschüttenden ETFs werden Dividenden und Zinsen direkt an Sie ausgezahlt. Diese Ausschüttungen unterliegen ebenfalls der Abgeltungssteuer. Sie werden in der Regel im Jahr der Ausschüttung besteuert.

Die Abgeltungssteuer und ihre Komponenten

Die Abgeltungssteuer ist die zentrale Steuer, die auf Kapitalerträge in Deutschland angewendet wird. Sie umfasst:

  • Kapitalertragsteuer (25 %): Dies ist der Hauptanteil der Steuer. Er wird auf die Summe Ihrer steuerpflichtigen Kapitalerträge erhoben.
  • Solidaritätszuschlag (5,5 % auf die Kapitalertragsteuer): Zusätzlich zur Kapitalertragsteuer fällt der Solidaritätszuschlag an, der die Finanzierung von gesamtstaatlichen Aufgaben unterstützt.
  • Kirchensteuer (falls zutreffend): Wenn Sie Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sind, wird auch die Kirchensteuer auf Ihre Kapitalerträge erhoben. Der Satz variiert je nach Bundesland (8 % oder 9 % der Kapitalertragsteuer).

Die Gesamtabführung der Abgeltungssteuer erfolgt in der Regel direkt durch Ihre depotführende Bank. Sie müssen die Gewinne nicht selbst in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben, es sei denn, Sie haben Freistellungsaufträge erteilt, die nicht voll ausgeschöpft wurden, oder Sie möchten die Günstigerprüfung nutzen.

ETF Verkauf Steuern

Der Sparer-Pauschbetrag und Freistellungsaufträge

Für Kapitalerträge steht Ihnen ein jährlicher Freibetrag zur Verfügung, der sogenannte Sparer-Pauschbetrag. Seit 2023 beträgt dieser:

  • Für Ledige: 1.000 Euro pro Jahr
  • Für Verheiratete/eingetragene Lebenspartner: 2.000 Euro pro Jahr

Um diesen Freibetrag in Anspruch zu nehmen, müssen Sie bei Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag einreichen. Sie können den Auftrag auf eine Bank verteilen oder bei mehreren Banken gestaffelt einreichen, solange die Gesamtsumme Ihrer Freistellungsaufträge den Sparer-Pauschbetrag nicht übersteigt. Kapitalerträge bis zur Höhe Ihres Freistellungsauftrags bleiben steuerfrei. Gewinne oberhalb dieser Grenze werden besteuert.

Vorabpauschale: Die Besteuerung von thesaurierenden ETFs

Seit 2018 gibt es die sogenannte Vorabpauschale für thesaurierende ETFs. Diese Regelung stellt sicher, dass auch nicht ausgeschüttete Erträge eines ETFs besteuert werden, um die steuerliche Gleichbehandlung mit ausschüttenden Fonds zu gewährleisten. Die Vorabpauschale wird jährlich auf Basis der Wertentwicklung des ETFs im Vorjahr berechnet und auf Ihre zu versteuernden Einkünfte angerechnet. Auch auf diese Vorabpauschale wird die Abgeltungssteuer erhoben, sofern sie nicht durch Ihren Sparer-Pauschbetrag abgedeckt ist.

Die Berechnung der Vorabpauschale erfolgt vereinfacht wie folgt:

Mindestertrag = Basiszins * Anteil des Fondsvermögens

Der Basiszins wird vom Bundesfinanzministerium festgelegt und orientiert sich am sogenannten Basiszins der Deutschen Bundesbank. Als Anleger müssen Sie sich in der Regel nicht selbst um die Berechnung kümmern; Ihre depotführende Bank führt die Abgeltungssteuer auf die Vorabpauschale automatisch ab.

Verluste verrechnen: Der Verlustverrechnungstopf

Verluste, die Sie beim Verkauf von ETFs oder anderen Kapitalanlagen erleiden, können steuerlich geltend gemacht werden. Hierfür führt Ihre Bank einen sogenannten Verlustverrechnungstopf. Verluste aus Aktienverkäufen können mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Verluste aus anderen Kapitalanlagen (wie z.B. Anleihen-ETFs) können mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden. Verluste aus der Abgeltungssteuer sind nur mit Gewinnen verrechenbar, auf die ebenfalls die Abgeltungssteuer anfällt. Verluste aus Termingeschäften können nur mit Gewinnen aus Termingeschäften verrechnet werden.

Ein wichtiger Punkt ist die Verrechnung von Verlusten mit Dividenden und Zinsen. Verluste aus Wertpapierverkäufen können bis zu einer Höhe von 20.000 Euro mit den gesamten Kapitalerträgen (inklusive Dividenden und Zinsen) verrechnet werden. Übersteigen die Verluste diesen Betrag, können die darüber hinausgehenden Verluste ins nächste Jahr vorgetragen werden.

Die Günstigerprüfung: Wann lohnt sie sich?

Die Günstigerprüfung ist ein Mechanismus, der es Ihnen ermöglicht, eine steuerliche Entlastung zu erfahren, wenn Ihr persönlicher Einkommensteuersatz niedriger ist als die pauschale Abgeltungssteuer von 25 %. Wenn Sie die Günstigerprüfung bei Ihrem Finanzamt beantragen, werden Ihre gesamten Kapitaleinkünfte zu Ihrem individuellen Einkommensteuersatz besteuert. Nur wenn dieser Satz niedriger ist als die Abgeltungssteuer, zahlen Sie entsprechend weniger Steuern. Dies kann insbesondere für Anleger mit geringem oder mittlerem Einkommen relevant sein.

Um die Günstigerprüfung zu beantragen, müssen Sie die Anlage KAP (Kapitalvermögen) Ihrer Einkommensteuererklärung ausfüllen und dort die Anlage KAP-INV beantragen.

Steuerliche Besonderheiten bei ausländischen ETFs

Die Besteuerung von ausländischen ETFs kann komplexer sein. Grundsätzlich gelten auch hier die deutschen Steuergesetze. Allerdings kann es bei ETFs, die ihren Sitz außerhalb Deutschlands haben (z.B. Irland oder Luxemburg), zu Unterschieden bei der Besteuerung von Dividenden kommen. Manche ausländischen ETFs erhalten eine Steuerbefreiung auf ausländische Dividenden, die dann als „erhaltene Ausschüttungen“ in Deutschland gelten.

Besonders wichtig ist hierbei die sogenannte Transparenzregelung, die sicherstellen soll, dass Erträge ausländischer Fonds auch dann in Deutschland besteuert werden, wenn sie nicht ausgeschüttet werden. Die tatsächliche Besteuerung hängt stark von der Struktur des ETFs und den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen ab. Es ist ratsam, sich hierzu bei einem Steuerberater zu informieren, insbesondere wenn Sie in solche komplexen Anlageprodukte investieren.

Versteuerung von Gewinnen aus dem Verkauf von ETFs im Ausland

Wenn Sie als deutscher Steuerpflichtiger ETFs im Ausland verkaufen, greifen weiterhin die deutschen Steuergesetze. Die Bank oder der Broker, bei dem Sie das Depot führen, ist verpflichtet, die steuerlichen Informationen an das deutsche Finanzamt zu melden. Grundsätzlich ist also der Ort des Verkaufs bzw. des Depots für die Besteuerung in Deutschland unerheblich. Wichtig ist, dass Sie Ihre Einkünfte korrekt in Ihrer Steuererklärung angeben, falls Ihre Bank die Abgeltungssteuer nicht automatisch abführt.

Verkauf von ETFs: Wichtige Überlegungen für Ihre Steuererklärung

Wenn Sie Ihre ETF-Verkäufe in Ihrer Steuererklärung erfassen müssen, sind folgende Punkte entscheidend:

  • Kaufbelege und Verkaufsabrechnungen: Bewahren Sie sämtliche Kauf- und Verkaufsabrechnungen Ihrer ETF-Transaktionen sorgfältig auf. Diese Dokumente sind essenziell, um Ihre Anschaffungs- und Veräußerungskosten korrekt nachweisen zu können.
  • Erträgnisaufstellungen: Die depotführende Bank stellt Ihnen jährlich eine Erträgnisaufstellung zur Verfügung. Diese listet alle ausgeschütteten und thesaurierten Erträge sowie die für die Steuer relevanten Informationen auf.
  • Anlage KAP: Die relevanten Daten aus Ihren Verkäufen und Erträgen tragen Sie in die Anlage KAP (Kapitalvermögen) Ihrer Einkommensteuererklärung ein.

Wenn Sie Ihre ETFs über mehrere Broker oder Banken handeln, müssen Sie die Erträge aller Konten gesammelt in Ihrer Steuererklärung angeben.

Tabelle: Steuerliche Eckpunkte beim ETF-Verkauf

Kategorie Beschreibung Relevanz für Anleger
Besteuerungssatz 25 % Abgeltungssteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Grundlage für die Berechnung Ihrer Steuerlast auf Kapitalerträge.
Sparer-Pauschbetrag 1.000 € für Ledige, 2.000 € für Verheiratete/eingetragene Lebenspartner pro Jahr. Nutzen Sie Freistellungsaufträge, um Gewinne bis zu dieser Höhe steuerfrei zu vereinnahmen.
Vorabpauschale Jährliche Besteuerung thesaurierter Erträge auch bei nicht realisierten Kursgewinnen. Stellt sicher, dass auch nicht ausgeschüttete Erträge besteuert werden und vermeidet Steuerstundungseffekte.
Verlustverrechnung Möglichkeit, Verluste mit Gewinnen aus Kapitalanlagen zu verrechnen. Reduziert Ihre steuerliche Belastung, indem Verluste Ihre steuerpflichtigen Gewinne mindern.
Günstigerprüfung Anwendung des persönlichen Einkommensteuersatzes, falls dieser niedriger ist als die Abgeltungssteuer. Potenzielle Steuerersparnis für Anleger mit niedrigerem persönlichen Steuersatz.

FAQ – Häufig gestellte Fragen zu ETF verkaufen: Welche Steuern fallen auf den Gewinn an?

Was passiert mit meinen ETF-Gewinnen, wenn ich sie verkaufe?

Wenn Sie Ihre ETF-Anteile zu einem höheren Preis verkaufen, als Sie sie erworben haben, erzielen Sie einen Kursgewinn. Dieser Gewinn unterliegt der deutschen Abgeltungssteuer, die sich aus 25 % Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer zusammensetzt. Wurden während der Haltedauer Dividenden ausgeschüttet oder gab es thesaurierte Erträge, sind diese ebenfalls besteuert worden.

Wie hoch ist der Steuersatz auf ETF-Gewinne?

Der Steuersatz auf ETF-Gewinne in Deutschland beträgt pauschal 25 % (Kapitalertragsteuer). Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Kapitalertragsteuer und gegebenenfalls die Kirchensteuer, deren Höhe vom Bundesland abhängt (8 % oder 9 % der Kapitalertragsteuer). Die Gesamtsteuerlast liegt somit in der Regel bei rund 26,375 % (ohne Kirchensteuer) bzw. bis zu 28 % (mit Kirchensteuer).

Gibt es einen Freibetrag für ETF-Gewinne?

Ja, es gibt den Sparer-Pauschbetrag. Seit 2023 beträgt dieser 1.000 Euro pro Jahr für Ledige und 2.000 Euro pro Jahr für Verheiratete oder eingetragene Lebenspartner. Kapitalerträge bis zu dieser Höhe sind steuerfrei. Um diesen Freibetrag zu nutzen, müssen Sie bei Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag einreichen.

Muss ich die Gewinne aus dem Verkauf von ETFs selbst in meiner Steuererklärung angeben?

In den meisten Fällen nicht. Ihre depotführende Bank ist verpflichtet, die Abgeltungssteuer automatisch auf Ihre Kapitalerträge einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Sie erhalten jährlich eine Erträgnisaufstellung, die alle relevanten Informationen enthält. Nur wenn Sie die Günstigerprüfung beantragen oder wenn Ihr Freistellungsauftrag nicht vollständig ausgeschöpft wurde oder bei ausländischen Depots, kann eine Angabe in der Steuererklärung erforderlich sein.

Was ist die Vorabpauschale und wie beeinflusst sie meine Steuerlast?

Die Vorabpauschale ist eine Regelung für thesaurierende ETFs, die seit 2018 gilt. Sie besteuert die jährlich erwirtschafteten Erträge eines Fonds, auch wenn diese nicht ausgeschüttet, sondern im Fonds wieder angelegt werden. Die Vorabpauschale wird auf Ihre sonstigen Einkünfte angerechnet und unterliegt ebenfalls der Abgeltungssteuer. Sie dient dazu, die steuerliche Nachteile gegenüber ausschüttenden Fonds auszugleichen.

Wie werden Verluste aus ETF-Verkäufen steuerlich berücksichtigt?

Verluste, die Sie beim Verkauf von ETF-Anteilen erzielen, können mit anderen Gewinnen aus Kapitalanlagen verrechnet werden. Ihre Bank führt hierfür einen Verlustverrechnungstopf. Verluste aus Aktien-ETFs können mit Gewinnen aus Aktien-ETFs verrechnet werden. Verluste aus anderen Kapitalanlagen können mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden. Eine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten ist nur begrenzt möglich. Verluste, die nicht im laufenden Jahr verrechnet werden können, werden ins Folgejahr vorgetragen.

Was bedeutet die Günstigerprüfung für ETF-Anleger?

Die Günstigerprüfung ermöglicht es Ihnen, Ihre Kapitalerträge mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz besteuern zu lassen, anstatt mit der pauschalen Abgeltungssteuer von 25 %. Wenn Ihr persönlicher Steuersatz niedriger ist als die Abgeltungssteuer, zahlen Sie entsprechend weniger Steuern. Dies kann für Anleger mit einem Einkommensteuersatz unter 25 % vorteilhaft sein. Sie müssen dafür die Anlage KAP in Ihrer Einkommensteuererklärung ausfüllen.

★★★★★ ★★★★★
Bewertungen: 4.9 / 5. 372