Wenn Sie wissen möchten, wie hoch die Steuerlast auf Ihre Kapitalerträge ist, ist die Berechnung der Abgeltungsteuer entscheidend. Sie betrifft Zinserträge, Dividenden und Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren, die Sie im Rahmen Ihrer privaten Vermögensverwaltung erzielen.
Was ist die Abgeltungsteuer und wie funktioniert sie?
Die Abgeltungsteuer ist eine Steuer auf Kapitalerträge, die seit dem 1. Januar 2009 in Deutschland gilt. Sie dient der Vereinfachung der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen. Anstatt diese Erträge in Ihre individuelle Einkommensteuererklärung aufzunehmen und nach Ihrem persönlichen Steuersatz zu versteuern, werden sie pauschal besteuert. Dies bedeutet, dass die Steuer direkt von der Bank oder dem Finanzdienstleister einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird. Die Höhe der Abgeltungsteuer beträgt 25 Prozent des Kapitalertrags.
Zusätzlich zur eigentlichen Abgeltungsteuer wird in der Regel auch der Solidaritätszuschlag erhoben. Dieser beträgt 5,5 Prozent auf die festgesetzte Abgeltungsteuer. Die Kirchensteuer wird, falls Sie Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sind, ebenfalls auf die Abgeltungsteuer erhoben und beträgt je nach Bundesland 8 oder 9 Prozent.
Das Prinzip der Abgeltungsteuer ist, dass die Steuer „abgegolten“ ist. Das heißt, in den meisten Fällen müssen Sie diese Erträge nicht mehr in Ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung angeben. Es gibt jedoch Ausnahmen, die wir später noch beleuchten.
Wie berechnen Sie die Abgeltungsteuer auf Ihre Kapitalerträge?
Die Berechnung der Abgeltungsteuer auf Ihre Kapitalerträge ist im Grunde ein mehrstufiger Prozess, der auf dem Bruttobetrag Ihrer Erträge basiert. Hier sind die Schritte:

1. Ermittlung der steuerpflichtigen Kapitalerträge
Zunächst müssen Sie Ihre gesamten Kapitalerträge im betreffenden Steuerjahr ermitteln. Dazu zählen:
- Zinsen aus Spareinlagen, Anleihen, Festgeldern, Tagesgeldkonten etc.
- Dividenden aus Aktien und Investmentfonds.
- Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren (Aktien, Fondsanteile, Anleihen), sofern diese innerhalb eines Jahres nach dem Kauf verkauft wurden (dies sind Spekulationsgeschäfte, die der Abgeltungsteuer unterliegen). Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren, die länger als ein Jahr im Besitz waren, sind steuerfrei (Ausnahme: Immobilienfonds).
- Erträge aus Zertifikaten, Optionsscheinen und ähnlichen Finanzprodukten.
- Ausschüttungen von Investmentfonds.
Wichtig ist hierbei, dass Sie auch Verluste mit den positiven Erträgen verrechnen können. Dies geschieht getrennt für bestimmte Verlustarten:
- Verluste aus Aktien können mit Gewinnen aus Aktien und mit Dividenden aus Aktien verrechnet werden.
- Verluste aus anderen Wertpapieren (z.B. Anleihen, Fondsanteile, Zertifikate) können mit Gewinnen aus denselben oder ähnlichen Wertpapieren verrechnet werden.
- Verluste aus Termingeschäften sind nur mit Gewinnen aus Termingeschäften verrechenbar.
Diese Verrechnung kann direkt bei der Bank erfolgen, wenn alle Ihre Depots dort geführt werden. Ansonsten müssen Sie die Verrechnung über eine Anlage KAP in Ihrer Einkommensteuererklärung beantragen.
2. Anwendung des Sparer-Pauschbetrags
Jeder Steuerpflichtige hat einen Sparer-Pauschbetrag, der steuerfrei bleibt. Seit dem 1. Januar 2023 beträgt dieser für Ledige 1.000 Euro und für zusammenveranlagte Ehepaare bzw. eingetragene Lebenspartner 2.000 Euro. Dieser Betrag kann auf verschiedene Kapitalerträge verteilt werden. Das bedeutet, Sie können bis zu diesem Betrag steuerfreie Kapitalerträge erzielen.
Um den Sparer-Pauschbetrag bei Ihrer Bank geltend zu machen, müssen Sie bei dieser einen Freistellungsauftrag einreichen. Beachten Sie, dass der Gesamtbetrag der Freistellungsaufträge über alle Banken hinweg den jeweiligen Pauschbetrag nicht überschreiten darf.
3. Berechnung des steuerpflichtigen Anteils
Ziehen Sie nun den Sparer-Pauschbetrag von Ihren gesamten steuerpflichtigen Kapitalerträgen ab. Das Ergebnis ist der Betrag, auf den tatsächlich die Abgeltungsteuer berechnet wird.
Beispiel: Sie haben im Jahr Zinserträge von 800 Euro und Aktiengewinne von 500 Euro, insgesamt also 1.300 Euro. Mit einem Freistellungsauftrag über 1.000 Euro sind Ihre steuerpflichtigen Kapitalerträge 1.300 Euro – 1.000 Euro = 300 Euro.
4. Anwendung des Steuersatzes und Solidaritätszuschlags
Auf den steuerpflichtigen Anteil wenden Sie nun den Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent an. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf die festgesetzte Abgeltungsteuer.
Fortsetzung Beispiel: Auf die 300 Euro steuerpflichtige Kapitalerträge fällt eine Abgeltungsteuer von 300 Euro * 25% = 75 Euro an. Der Solidaritätszuschlag beträgt 75 Euro * 5,5% = 4,13 Euro. Insgesamt sind somit 79,13 Euro Steuern auf diesen Ertrag zu zahlen.
5. Berücksichtigung der Kirchensteuer (falls zutreffend)
Wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind, wird diese auf die Abgeltungsteuer erhoben. Der Satz variiert je nach Bundesland (8% oder 9%).
Fortsetzung Beispiel (bei 8% Kirchensteuer): Die Kirchensteuer beträgt 75 Euro * 8% = 6 Euro. Die Gesamtabführung an das Finanzamt oder die Bank wäre dann 75 Euro (Abgeltungsteuer) + 4,13 Euro (Solidaritätszuschlag) + 6 Euro (Kirchensteuer) = 85,13 Euro.
Übersicht: Wichtige Aspekte zur Abgeltungsteuer
| Aspekt | Beschreibung | Details |
|---|---|---|
| Steuersatz | Pauschaler Steuersatz auf Kapitalerträge. | 25% auf den steuerpflichtigen Kapitalertrag. |
| Solidaritätszuschlag | Zusätzliche Steuer auf die Abgeltungsteuer. | 5,5% der festgesetzten Abgeltungsteuer. |
| Kirchensteuer | Je nach Religionszugehörigkeit. | 8% oder 9% der festgesetzten Abgeltungsteuer. |
| Sparer-Pauschbetrag | Grundfreibetrag für Kapitalerträge. | 1.000 Euro (Ledige), 2.000 Euro (Ehepaare/Lebenspartner) pro Jahr. |
| Freistellungsauftrag | Geltendmachung des Sparer-Pauschbetrags. | Bei Banken einzureichen; Gesamtbetrag über alle Banken darf Pauschbetrag nicht überschreiten. |
| Verlustverrechnung | Möglichkeit, Verluste mit Gewinnen zu verrechnen. | Getrennt für verschiedene Anlageklassen; durch Bank oder Einkommensteuererklärung. |
| Steuerabzug durch Bank | Direkte Abführung der Steuer. | In den meisten Fällen erfolgt der Steuerabzug automatisch durch das Kreditinstitut. |
Ausnahmen von der Abgeltungsteuer und wann eine Veranlagung sinnvoll ist
Obwohl die Abgeltungsteuer in den meisten Fällen eine Vereinfachung darstellt, gibt es Situationen, in denen die pauschale Besteuerung nachteilig sein kann oder eine Veranlagung zur Einkommensteuer eine Steuererstattung bringt.
1. Niedriger persönlicher Einkommensteuersatz
Wenn Ihr persönlicher Einkommensteuersatz unter 25 Prozent liegt, kann es sich lohnen, die Kapitalerträge in Ihre Einkommensteuererklärung aufzunehmen. In diesem Fall werden die Kapitalerträge mit Ihrem persönlichen, niedrigeren Steuersatz versteuert. Dies gilt insbesondere für:
- Geringverdiener
- Studenten
- Rentner mit sehr geringen Einkünften
Um dies zu prüfen, müssen Sie eine Anlage KAP (Kapitalvermögen) zu Ihrer Einkommensteuererklärung ausfüllen und die sogenannte Günstigerprüfung beantragen. Das Finanzamt prüft dann, welche Besteuerung für Sie vorteilhafter ist.
2. Kapitalerträge aus ausländischen Quellen
Kapitalerträge, die Sie aus dem Ausland beziehen, unterliegen nicht automatisch dem deutschen Steuerabzug durch inländische Banken. Hier müssen Sie die Erträge selbst in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Es können jedoch Doppelbesteuerungsabkommen greifen, die eine Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Steuer ermöglichen.
3. Nicht inländisch ansässige Banken oder ausländische Depots
Wenn Sie Ihre Wertpapiere bei einer ausländischen Bank oder über ein ausländisches Depot halten und die Erträge oder Veräufe nicht von einer deutschen Bank abgewickelt werden, müssen Sie diese Erträge selbst versteuern. Auch hier ist die Anlage KAP in der Einkommensteuererklärung relevant.
4. Außerhalb der Freistellungsaufträge erzielte Erträge bei geringem Gesamtsteueraufkommen
Wenn Sie Ihre Freistellungsaufträge so verteilt haben, dass Sie sie bei verschiedenen Banken nutzen, aber Ihr gesamtes steuerpflichtiges Kapitalvermögen unterhalb des Sparer-Pauschbetrags liegt, kann es dennoch zu einer zu hoch angesetzten Steuer kommen, wenn Sie nicht aktiv werden. In solchen Fällen ist die Einkommensteuererklärung ebenfalls der Weg zur Korrektur.
5. Fondsausschüttungen und Vorabpauschalen
Bei Investmentfonds gelten besondere Regeln. Dividenden und Zinsen, die ein Fonds erwirtschaftet, werden thesauriert (wieder angelegt) oder ausgeschüttet. Bis zum 31. Dezember 2017 wurden thesaurierte Erträge von Investmentfonds nicht jährlich besteuert. Seit dem 1. Januar 2018 gilt die sogenannte Vorabpauschale. Diese wird jährlich auf die nicht ausgeschütteten Erträge eines Fonds erhoben und dem Sparer-Pauschbetrag angerechnet. Dies dient der zeitnahen Besteuerung von laufenden Erträgen auch bei Thesaurierung. Auch hier kann eine Überprüfung der Steuerlast im Rahmen der Einkommensteuererklärung sinnvoll sein, insbesondere wenn Sie viele unterschiedliche Fonds halten.
So gehen Sie bei der Ermittlung vor: Schritt für Schritt
Um die Abgeltungsteuer für sich korrekt zu berechnen und gegebenenfalls eine Steuererstattung zu erwirken, empfehlen wir folgenden Vorgehen:
- Sammeln Sie alle Belege: Fordern Sie von Ihren Banken und Finanzdienstleistern Jahressteuerbescheinigungen an. Diese enthalten eine Aufschlüsselung Ihrer Kapitalerträge, verliehenen Zinsen, realisierten Gewinne und Verluste sowie die bereits abgeführten Steuern.
- Prüfen Sie Ihre Freistellungsaufträge: Stellen Sie sicher, dass Ihre Freistellungsaufträge sinnvoll auf Ihre Banken verteilt sind und die Summe Ihrer im steuerlichen Sinne „freien“ Kapitalerträge nicht überschreiten.
- Identifizieren Sie Ihre gesamten Kapitalerträge: Summieren Sie alle Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinne (unter Berücksichtigung der Haltedauer) und Fonds ausschüttungen bzw. Vorabpauschalen.
- Berücksichtigen Sie Verluste: Notieren Sie alle Verluste aus Wertpapierverkäufen und prüfen Sie, ob diese steuerlich verrechenbar sind.
- Berechnen Sie die steuerpflichtigen Erträge: Ziehen Sie von den positiven Erträgen die verrechenbaren Verluste und den Sparer-Pauschbetrag ab.
- Ermitteln Sie die Steuerlast: Wenden Sie 25% Abgeltungsteuer, 5,5% Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer an.
- Vergleichen Sie mit Ihrem persönlichen Steuersatz: Prüfen Sie, ob Ihr persönlicher Einkommensteuersatz unter 25% liegt. Wenn ja, erstellen Sie eine Anlage KAP für Ihre Einkommensteuererklärung und beantragen Sie die Günstigerprüfung.
FAQ – Häufig gestellte Fragen zu Abgeltungsteuer berechnen: Wie viel Steuer fällt auf Kapitalerträge an?
Was genau sind Kapitalerträge im Sinne der Abgeltungsteuer?
Kapitalerträge sind Gewinne, die Sie aus der Anlage Ihres Geldes erzielen. Dazu gehören insbesondere Zinsen aus Sparkonten oder Anleihen, Dividenden von Aktien, Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren (Aktien, Fondsanteile, Anleihen), die Sie innerhalb eines Jahres nach dem Kauf veräußern, sowie Erträge aus Investmentfonds.
Muss ich die Abgeltungsteuer jedes Jahr neu berechnen?
Ja, die Abgeltungsteuer wird jährlich auf die im jeweiligen Steuerjahr erzielten Kapitalerträge erhoben. Ihre Banken führen die Steuer in der Regel automatisch ab. Es ist jedoch ratsam, die Bescheinigungen Ihrer Banken zu prüfen und im Falle von steuerlichen Vorteilen eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Wie funktioniert die Verrechnung von Verlusten bei der Abgeltungsteuer?
Verluste aus Kapitalvermögen können mit positiven Kapitalerträgen verrechnet werden. Die Verrechnung erfolgt getrennt nach Anlageklassen: Verluste aus Aktien können mit Aktien- und Dividendenerträgen verrechnet werden, Verluste aus anderen Wertpapieren (z.B. Anleihen, Fonds) mit Erträgen aus diesen oder ähnlichen Wertpapieren. Verluste aus Termingeschäften sind nur mit Gewinnen aus Termingeschäften verrechenbar. Diese Verrechnung kann entweder durch Ihre Bank (wenn alle Depots dort sind) oder durch eine Anlage KAP in Ihrer Einkommensteuererklärung erfolgen.
Was ist der Unterschied zwischen der Abgeltungsteuer und der Einkommensteuer für Kapitalerträge?
Die Abgeltungsteuer ist eine pauschale Steuer von 25% (zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer), die direkt von der Bank einbehalten wird. Die Einkommensteuer hingegen besteuert Kapitalerträge nach Ihrem individuellen Steuersatz. Wenn Ihr persönlicher Einkommensteuersatz unter 25% liegt, ist die Veranlagung zur Einkommensteuer oft vorteilhafter (Günstigerprüfung).
Welche Unterlagen benötige ich, um die Abgeltungsteuer korrekt zu berechnen oder eine Steuererstattung zu beantragen?
Sie benötigen die Jahressteuerbescheinigungen Ihrer Banken und Finanzdienstleister, aus denen Ihre Kapitalerträge, Verluste, gezahlte Steuern und ggf. einbehaltene Quellensteuern hervorgehen. Wenn Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben möchten, ist zusätzlich die Anlage KAP (Kapitalvermögen) auszufüllen.
Ist die Abgeltungsteuer auf alle Kapitalerträge gleich hoch?
Ja, der Grundsteuersatz der Abgeltungsteuer beträgt bundesweit 25 Prozent. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf die Steuer und gegebenenfalls die Kirchensteuer (8% oder 9% auf die Steuer). Der für Sie tatsächlich relevante Betrag ergibt sich nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags.
Was passiert, wenn ich meinen Freistellungsauftrag nicht oder falsch erteilt habe?
Wenn Sie keinen Freistellungsauftrag erteilt haben, führt die Bank die Steuer auf alle Ihre Kapitalerträge ab, auch wenn diese unterhalb des Sparer-Pauschbetrags liegen. Haben Sie den Freistellungsauftrag auf mehrere Banken verteilt, ohne die Gesamtsumme zu beachten, kann es ebenfalls zu einer zu hohen Steuerabführung kommen. In beiden Fällen können Sie sich die zu viel gezahlte Steuer über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung mit Anlage KAP und Beantragung der Günstigerprüfung zurückholen.